Die Übergabe · 3Perspectives

Dienstag, 1. September 2026 · Lesezeit unter drei Minuten

Ein Anspruch, den niemand anmeldet, bleibt eine Anekdote

Der Vermerk

In Amsterdam läuft seit dem 30. Januar eine Sammelklage europäischer Hotels gegen Booking.com. Es geht um die Preisparitätsklauseln, also um die Vertragsbedingung, die Häusern jahrelang verbot, ihr eigenes Zimmer auf der eigenen Website günstiger anzubieten als auf der Plattform. Getragen wird das Verfahren von der Stichting Hotel Claims Alliance, einer niederländischen Stiftung ohne Gewinnzweck, unterstützt von HOTREC und über dreißig nationalen Verbänden, darunter der IHA.

Am 30. Juli meldete HOTREC 10.783 beteiligte Hotels. Gestartet war die Klage im Januar mit 3.087. Für den Herbst ist eine dritte Erweiterung geplant, erwartet werden dann rund 18.000 Häuser.

  Die Zahl steht in jeder Fachmeldung. Das Datum, auf das es ankommt, steht meistens im letzten Absatz: Wer mitmachen will, muss sich bis zum 11. September 2026 registrieren.

Die Bedeutung

Zuerst die Einschränkung, weil sie in den Meldungen gern verrutscht. Der Europäische Gerichtshof hat am 19. September 2024 nicht entschieden, dass Booking.com etwas Verbotenes getan hat. Er hat entschieden, dass die Paritätsklauseln keine harmlosen Nebenabreden sind und deshalb einzeln am Kartellrecht gemessen werden müssen. Das ist kein Urteil über Schuld. Das ist die gestrichene Abkürzung, auf der die Plattform bisher stand. Ob daraus Geld wird, entscheidet Amsterdam, und jedes Haus muss seinen eigenen Schaden belegen.

Genau da wird es für den Betrieb praktisch. Teilnehmen kann jedes Hotel mit Sitz in einem europäischen Land, auch außerhalb der EU, das zwischen 2004 und 2024 irgendwann auf Booking.com gelistet war. Der Nachweis läuft über die Provisionsabrechnungen. Zwanzig Jahre sind kein Ordner. Zwanzig Jahre sind die Fundkiste hinter der Rezeption: Es ist alles da, es weiß nur keiner mehr, in welcher Schicht es hineingefallen ist. Die Stiftung lässt deshalb ausdrücklich auch ERP-Auszüge, Kontoauszüge oder Steuerunterlagen gelten, wo das Extranet nicht mehr zurückreicht.

Die Teilnahme kostet nichts und trägt kein Prozesskostenrisiko, das übernimmt die Stiftung. Im Erfolgsfall bekommt der Prozessfinanzierer einen Anteil: Die ÖHV beziffert ihn auf die doppelten Prozesskosten plus 30 Prozent vom Streitwert. Auf der Anmeldeseite selbst steht keine Quote. Wer wissen will, was am Ende bei ihm ankommt, muss diese Zahl kennen, also fragen Sie danach.

Die Handlung

Drei Schritte, alle heute machbar.

1. Prüfen, ob das Haus überhaupt betroffen ist. Die einzige Bedingung lautet: irgendwann zwischen 2004 und 2024 auf Booking.com gelistet gewesen. Das trifft auf die meisten Häuser zu, auch auf die, die längst wieder ausgestiegen sind.

2. Abrechnungen ziehen. Im Booking-Extranet unter Finanzen die Provisionsabrechnungen exportieren, so weit sie zurückreichen. Für die Jahre davor die Buchhaltung fragen. Kostenlos heißt hier: Es kostet kein Geld. Ein Nachmittag ist trotzdem fällig.

3. Bis 11. September 2026 auf mybookingclaim.com registrieren. Danach ist dieser Anmeldeschritt geschlossen.

Rechenbeispiel, keine Prognose. Ein Haus fährt über Booking.com 5.000 Zimmernächte im Jahr, Durchschnittsrate 110 Euro, Provision 15 Prozent. Das sind 550.000 Euro Plattformumsatz und 82.500 Euro Provision. In einem einzigen Jahr. Die Stiftung schätzt die Provisionen um mindestens 30 Prozent überhöht. Auf dieses eine Jahr gerechnet wären das rund 24.750 Euro. Wer zehn Jahre gelistet war, multipliziert. Zimmernächte, Rate und Provisionssatz sind hier Annahmen, die 30 Prozent sind eine Schätzung der klagenden Seite und kein Messwert, und ausgezahlt wird ohnehin erst, was ein Gericht zuspricht. Was Sie aber heute schon nachmessen können, ist die erste Zahl: Setzen Sie Ihre eigene Provisionssumme des letzten Jahres ein. Die steht in Ihrer Buchhaltung, und sie ist keine Schätzung.

Ob die Anmeldung für Ihr Haus sinnvoll ist, ob Altverträge, eine Konzernbindung oder ein eigenes laufendes Verfahren dagegensprechen: Das gehört in die Hände eines Spezialisten. Hier stehen die Frist und die Rechenlogik, kein Rechtsrat.

Zehn Tage sind knapp, aber sie reichen. Was nicht reicht, ist der Vorsatz, das nach der Saison zu machen.

Quellen: EuGH, Urteil vom 19.09.2024, Rechtssache C-264/23, Booking.com BV und Booking.com (Deutschland) GmbH gegen 25hours Hotel Company Berlin GmbH und 62 weitere Beherbergungsbetriebe, dazu die Pressemitteilung des Gerichtshofs Nr. 145/2024: Paritätsklauseln, weite wie enge, sind keine Nebenabreden im Sinne von Art. 101 AEUV · HOTREC, Mitteilung vom 30.07.2026: 10.783 beteiligte Hotels, Erstklage am 30.01.2026 mit 3.087 Hotels, dritte Erweiterung im Herbst 2026 mit erwarteten rund 18.000 Häusern, Träger Stichting Hotel Claims Alliance, Verfahren vor der Rechtbank Amsterdam, Anmeldefrist 11.09.2026 · mybookingclaim.com zu Teilnahmebedingungen, Zeitraum 2004 bis 2024, Nachweisunterlagen und der Schätzung „mindestens 30 Prozent" überhöhter Provisionen · Frist zusätzlich bestätigt durch die ÖHV-Serviceseite (Stand 08.05.2026) und DEHOGA Berlin (12.08.2026) · die Angabe zur Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers (doppelte Prozesskosten plus 30 Prozent vom Streitwert) stammt ausschließlich von der ÖHV-Serviceseite, auf der Anmeldeseite selbst ist sie nicht beziffert · aufgegriffen hat das Thema die Tageskarte am 31.08.2026 · das Rechenbeispiel ist eine eigene Modellrechnung mit frei gewählten Annahmen, kein Messwert. Einordnung aus der Betriebspraxis. Kein Rechtsrat.
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