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Die Übergabe · 3Perspectives

Dienstag, 6. Oktober 2026 · Eingeordnet

Der Papierbon soll 2028 in Rente gehen. Die offene Ladenkasse ab 100.000 Euro Umsatz auch.

Der Vermerk

Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Entwurf des Zweiten Kassengesetzes beschlossen. Er ist knapp zwei Wochen alt und noch kein Gesetz: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Für die Gastronomie und Hotellerie in Deutschland stecken zwei Änderungen darin, die beide ab 2028 gelten sollen.

  Kassenpflicht. Wer im Kalenderjahr mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz macht, muss eine elektronische Kasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) verwenden. Die offene Ladenkasse ist dann nicht mehr erlaubt. Ausgenommen ist, wer im Jahr weniger als 12.000 Euro bar einnimmt.

Digitaler Beleg. Statt den Bon zu drucken, stellt die Kasse einen elektronischen Beleg in einem einheitlichen Format bereit. Der Gast muss ihn nicht annehmen.

Laut Gesetzentwurf gibt es in Deutschland rund 2,2 Millionen Registrierkassen. Offene Ladenkassen zählt das Finanzministerium noch etwa 115.000.

Die Bedeutung

Seit 2020 muss jede elektronische Kasse in Deutschland zu jedem Verkauf einen Beleg ausgeben, meist auf Papier. Seitdem ist der Bon das Dokument mit der kürzesten Dienstzeit im Haus: gedruckt, abgerissen, über die Theke gereicht, und in vielen Betrieben zwei Schritte weiter in der kleinen Schale neben der Kasse, die eigens für ihn dasteht. Das ist kein Vorwurf an den Gast. Er hat den Bon nicht bestellt, das Gesetz hat ihn bestellt. Jetzt schickt es ihn in Rente. Als praktikabelste Lösung nennt der Entwurf einen QR-Code auf dem Kundendisplay, den der Gast abscannt.

Die zweite Änderung trifft weniger Betriebe, die aber stärker. Eine offene Ladenkasse ist nicht verdächtig, sie ist nur schweigsam: Sie erzählt hinterher nicht, was über die Theke ging. Dieses Schweigen will der Gesetzgeber ab 100.000 Euro Umsatz beenden. Das Finanzministerium begründet es mit fairen Bedingungen für die, die korrekt abrechnen.

Die andere Seite: Der DEHOGA bekennt sich in seiner Stellungnahme vom 13. August zum Referentenentwurf zur Kassenpflicht und begrüßt das Ende des Papierbons. Er fordert aber klare Ausnahmen für Messen, Festivals, Straßenfeste, Wochen- und Weihnachtsmärkte, wo an vielen Stationen in kurzer Zeit verkauft wird. Ausnahmen soll eine Verordnung regeln, die noch nicht beschlossen ist. Das Ministerium nennt als denkbare Fälle Vertrauenskassen, Direktvermarktung sowie Wochen- und Jahrmärkte.

Für Häuser in Österreich ändert der deutsche Entwurf nichts. Dort gilt die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO schon ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb, sofern die Barumsätze 7.500 Euro übersteigen. Deutschland zieht also nach, mit einer Grenze, die mehr als sechsmal so hoch liegt.

Die Handlung

Für Betriebe in Deutschland, vier Schritte, alle vor 2028 erledigt.

1. Die Umsatzfrage beantworten. Lag der Gesamtumsatz im Kalenderjahr über 100.000 Euro? Und lagen die Bareinnahmen bei 12.000 Euro oder darüber? Wer beides mit Ja beantwortet, fällt nach dem Entwurf ab 2028 unter die Kassenpflicht. Wer die 100.000 Euro erst in einem späteren Jahr überschreitet, muss ab dem 1. Juli des Folgejahres umgestellt haben.

2. Die Kassenorte zählen. Nicht nur die Hauptkasse: Bar, Terrasse, Hütte, Kiosk, Veranstaltungen außer Haus. Für jeden Ort aufschreiben, wie dort heute kassiert wird. Wo eine offene Ladenkasse steht, liegt die eigentliche Arbeit. Ob Feste und Märkte ausgenommen werden, entscheidet erst die Verordnung.

3. Den Kassenanbieter schriftlich fragen. Kann unsere Kasse den Beleg als QR-Code oder per Mail bereitstellen? Ab wann? Was kostet das Update? Der Entwurf sagt offen, dass nicht abzuschätzen ist, ob die Hersteller ihre Umstellungskosten auf den Preis umlegen.

4. Den Drucker behalten. Wer eine schriftliche Quittung verlangt, hat nach § 368 BGB weiter Anspruch darauf; der DEHOGA weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Anspruch unberührt bleibt. Ein Drucker für diesen Fall gehört also weiter an die Kasse.

Ob Ihr Betrieb unter eine Ausnahme fällt, wie mehrere Betriebsstätten zählen und was das für Ihre Buchführung heißt, gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung. Der Entwurf kann sich im Verfahren noch ändern. Dieser Vermerk ist kein Steuer- oder Rechtsrat.

  Rechenbeispiel, ausdrücklich kein Messwert. Der Gesetzentwurf rechnet selbst mit Durchschnittswerten, die das Statistische Bundesamt erhoben hat. Papier für die Belegausgabe: 65,65 Euro je Kasse und Jahr. Ein Haus mit drei Kassen, etwa Restaurant, Bar und Rezeption, spart danach 196,95 Euro im Jahr. Wer von der offenen Ladenkasse auf eine stationäre Kasse umsteigen muss, für den setzt der Entwurf 575 Euro Anschaffung an, dazu 200 Euro Wartung und 93 Euro für die TSE pro Jahr. Das sind 868 Euro im ersten Jahr und 293 Euro in jedem weiteren. Was es in Ihrem Haus kostet, sagt das Angebot Ihres Anbieters, nicht der Durchschnitt im Entwurf.

Nachmessen heißt hier: einmal alle Kassenorte ablaufen und aufschreiben, was dort passiert. Mit Papier, ausnahmsweise.

Quellen: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung Nr. 19/2026 vom 23. September 2026: bundesfinanzministerium.de · BMF, Digitale Kassen und das Ende der Papierbons, 23. September 2026: bundesfinanzministerium.de · Regierungsentwurf Zweites Kassengesetz, § 146a und § 146b AO-E, Erfüllungsaufwand S. 19 bis 23: Gesetzentwurf (PDF) · DEHOGA Bundesverband, Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 13. August 2026: Stellungnahme (PDF) · § 368 BGB: gesetze-im-internet.de · Art. 97 § 30 EGAO: gesetze-im-internet.de · § 131b BAO: ris.bka.gv.at
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