Dienstag, 6. Oktober 2026 · Eingeordnet Der Papierbon soll 2028 in Rente gehen. Die offene Ladenkasse ab 100.000 Euro Umsatz auch.Der Vermerk Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Entwurf des Zweiten Kassengesetzes beschlossen. Er ist knapp zwei Wochen alt und noch kein Gesetz: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Für die Gastronomie und Hotellerie in Deutschland stecken zwei Änderungen darin, die beide ab 2028 gelten sollen.
Laut Gesetzentwurf gibt es in Deutschland rund 2,2 Millionen Registrierkassen. Offene Ladenkassen zählt das Finanzministerium noch etwa 115.000. Die Bedeutung Seit 2020 muss jede elektronische Kasse in Deutschland zu jedem Verkauf einen Beleg ausgeben, meist auf Papier. Seitdem ist der Bon das Dokument mit der kürzesten Dienstzeit im Haus: gedruckt, abgerissen, über die Theke gereicht, und in vielen Betrieben zwei Schritte weiter in der kleinen Schale neben der Kasse, die eigens für ihn dasteht. Das ist kein Vorwurf an den Gast. Er hat den Bon nicht bestellt, das Gesetz hat ihn bestellt. Jetzt schickt es ihn in Rente. Als praktikabelste Lösung nennt der Entwurf einen QR-Code auf dem Kundendisplay, den der Gast abscannt. Die zweite Änderung trifft weniger Betriebe, die aber stärker. Eine offene Ladenkasse ist nicht verdächtig, sie ist nur schweigsam: Sie erzählt hinterher nicht, was über die Theke ging. Dieses Schweigen will der Gesetzgeber ab 100.000 Euro Umsatz beenden. Das Finanzministerium begründet es mit fairen Bedingungen für die, die korrekt abrechnen. Die andere Seite: Der DEHOGA bekennt sich in seiner Stellungnahme vom 13. August zum Referentenentwurf zur Kassenpflicht und begrüßt das Ende des Papierbons. Er fordert aber klare Ausnahmen für Messen, Festivals, Straßenfeste, Wochen- und Weihnachtsmärkte, wo an vielen Stationen in kurzer Zeit verkauft wird. Ausnahmen soll eine Verordnung regeln, die noch nicht beschlossen ist. Das Ministerium nennt als denkbare Fälle Vertrauenskassen, Direktvermarktung sowie Wochen- und Jahrmärkte. Für Häuser in Österreich ändert der deutsche Entwurf nichts. Dort gilt die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO schon ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb, sofern die Barumsätze 7.500 Euro übersteigen. Deutschland zieht also nach, mit einer Grenze, die mehr als sechsmal so hoch liegt. Die Handlung Für Betriebe in Deutschland, vier Schritte, alle vor 2028 erledigt. 1. Die Umsatzfrage beantworten. Lag der Gesamtumsatz im Kalenderjahr über 100.000 Euro? Und lagen die Bareinnahmen bei 12.000 Euro oder darüber? Wer beides mit Ja beantwortet, fällt nach dem Entwurf ab 2028 unter die Kassenpflicht. Wer die 100.000 Euro erst in einem späteren Jahr überschreitet, muss ab dem 1. Juli des Folgejahres umgestellt haben. 2. Die Kassenorte zählen. Nicht nur die Hauptkasse: Bar, Terrasse, Hütte, Kiosk, Veranstaltungen außer Haus. Für jeden Ort aufschreiben, wie dort heute kassiert wird. Wo eine offene Ladenkasse steht, liegt die eigentliche Arbeit. Ob Feste und Märkte ausgenommen werden, entscheidet erst die Verordnung. 3. Den Kassenanbieter schriftlich fragen. Kann unsere Kasse den Beleg als QR-Code oder per Mail bereitstellen? Ab wann? Was kostet das Update? Der Entwurf sagt offen, dass nicht abzuschätzen ist, ob die Hersteller ihre Umstellungskosten auf den Preis umlegen. 4. Den Drucker behalten. Wer eine schriftliche Quittung verlangt, hat nach § 368 BGB weiter Anspruch darauf; der DEHOGA weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Anspruch unberührt bleibt. Ein Drucker für diesen Fall gehört also weiter an die Kasse. Ob Ihr Betrieb unter eine Ausnahme fällt, wie mehrere Betriebsstätten zählen und was das für Ihre Buchführung heißt, gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung. Der Entwurf kann sich im Verfahren noch ändern. Dieser Vermerk ist kein Steuer- oder Rechtsrat.
Nachmessen heißt hier: einmal alle Kassenorte ablaufen und aufschreiben, was dort passiert. Mit Papier, ausnahmsweise. Quellen: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung Nr. 19/2026 vom 23. September 2026: bundesfinanzministerium.de · BMF, Digitale Kassen und das Ende der Papierbons, 23. September 2026: bundesfinanzministerium.de · Regierungsentwurf Zweites Kassengesetz, § 146a und § 146b AO-E, Erfüllungsaufwand S. 19 bis 23: Gesetzentwurf (PDF) · DEHOGA Bundesverband, Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 13. August 2026: Stellungnahme (PDF) · § 368 BGB: gesetze-im-internet.de · Art. 97 § 30 EGAO: gesetze-im-internet.de · § 131b BAO: ris.bka.gv.at |
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